Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang und Gültigkeit Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der CPU Informatik GmbH, Franz Kranerwirtter-Straße 2, 6300 Wörgl, nachfolgend „CPU“ genannt gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die CPU gegenüber dem Auftraggeber erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

Die Verpflichtungen von CPU richten sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt eines von CPU angenommenen Auftrages oder einer von CPU ausgestellten Auftragsbestätigung und den vorliegenden „Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen“ in den der Art des Auftrages entsprechenden Abschnitten.

2. Zahlungsbedingungen Es gelten die im Auftrag angeführten Preise. CPU behält sich jedoch das Recht der Preisanpassung vor. Sollten sich daher Gestehungskosten, öffentliche Abgaben oder Währungsparitäten etc. bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Lieferung bzw. Fertigstellung der Leistung ändern, so ist CPU berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu berichtigen.

Sofern nicht anders vereinbart sind Zahlungen für Leistungen sowie für Lieferung von Software und Hardware prompt nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist CPU berechtigt, sämtliche daraus entstehende Spesen und Kosten, sowie zuzüglich banküblicher Verzugszinsen zu verrechnen. Für jede verzögerte Zahlung und damit verbundenen Mahnung wird überdies eine Mahngebühr in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Gegenverrechnung von offenen Forderungen gegenüber CPU ist ausgeschlossen.

3. Liefertermine Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.

Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Teillieferungen und Vorauslieferungen von seiten CPU sind zulässig.

4. Rücktrittsrecht Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden und rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. Stornierung durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

5. Haftungsausschluss Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, einvernehmlich ausgeschlossen. CPU haftet nicht für den Inhalt übermittelter Daten und für den Inhalt von Daten die über CPU zugänglich sind.

6. Datenschutz, Geheimhaltung Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

7. Zusätzliche Bestimmungen bei Erbringung von Leistungen und Zurverfügungstellung von Diensten  Die Nutzung von durch CPU erbrachten Leistungen durch Dritte sowie die entgeltliche Weitergabe von solchen Leistungen an Dritte, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von CPU.

CPU betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. CPU übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Umständen erhalten bleiben.

Die Einrichtung und Parametrierung des Systems erfolgt ausschließlich auf Verantwortung und Anweisung des Kunden.

Der vom Auftraggeber gewählte Benutzername ermöglicht in Kombination mit dem Passwort den Zugang zum vereinbarten Dienstleistungsangebot.

Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, sein Passwort geheimzuhalten. Für Schäden die durch mangelhafte Geheimhaltung des Passworts durch den Auftraggeber entstehen, haftet dieser. Die widmungsfremde Nutzung von Netzwerkdienstleistungen, egal ob diese in einer widmungsfremden Nutzung des von CPU betriebenen Systems, oder anderer Systeme des Internets besteht, berechtigt CPU zum sofortigen Entzug der Zugangsberechtigung und zur Verrechnung des Aufwandes zur Lokalisierung, Feststellung des Umfanges und Behebung des Schadens auf dem System von CPU und den anderen betroffenen Systemen. Weiters ist CPU in diesem Fall berechtigt, Daten des Auftraggebers zu löschen. Bei Leistungen an beigestellter Hardware und Software, erbringt CPU die vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, welches unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. CPU übernimmt keine Gewähr, dass mit den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers erfüllt werden können. CPU ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen  Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware bzw. Web-Applikationen schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigten Mängelrügen werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienungen, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen, insbesondere Abweichungen von den Installationsbedingungen, sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Programme, die durch den Auftraggeber oder Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm bzw. die Web-Applikation lebt dadurch nicht wieder auf.

9. Zusätzlich Bestimmungen bei der Lieferung von Software Mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Umfanges dieser Softwarelizenz.

Für Software, die als „Public Domain“, „Shareware“ oder als „Evaluierungsversion“ klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Die für diese Software vom Autor angegebene Nutzungsbestimmungen oder allfällige Lizenzregelungen sind vom Auftragnehmer zu beachten. CPU übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers genügt, in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen zusammenarbeitet, und dass diese Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen, oder dass alle Softwarefehler behoben werden können. Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen.

10. Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferung Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von CPU, auch bei Weiterverkauf.

Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von CPU entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Die Wandlung oder Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.

11. Urheberrecht und Nutzung Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Web-Applikationen, Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifische Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichwertige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.

Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadensersatzansprüche nach sich. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftragnehmer gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

12. Loyalität Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadensersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

13. Sonstiges Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

14. Schlussbestimmungen Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Verwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.

Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmung nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.